Allgemeine Geschäftsbedingungen der GRIMMING ER GmbH & Co. KG für den Unternehmerischen Geschäftsverkehr
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich sämtlicher Formen von Kooperations- und Vertriebsvereinbarungen der GRIMMINGER GmbH & Co. KG, Im Gerwerbegebiet 17, 73116 Wäschenbeuren – nachfolgend „GRIMMINGER“ genannt – im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Zwischen den Parteien kommt auch im Falle wiederholter Belieferung kein Vertragshändlervertrag oder sonstiger Vertriebsvertrag zustande. Ebenso sind weder eine Exklusivität noch ein Gebietsschutz vereinbart. Derartige Abreden bedürfen zwingend der schriftlichen Form; dies gilt ebenso für eine Vereinbarung über den Verzicht auf die schriftliche Form. Die Anwendung, auch die analoge Anwendung, von Handelsvertreterrecht ist ausgeschlossen.
(3) Für den Fall, dass der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies GRIMMINGER vorher schriftlich anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn GRIMMINGER ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn GRIMMINGER auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Produktbeschreibungen von GRIMMINGER stellen noch kein verbindliches Angebot dar. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von GRIMMINGER. (2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Produktbeschreibungen, Angaben in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben und Preislisten sind, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind, Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von GRIMMINGER.
(4) Die Verkaufsangestellten von GRIMMINGER sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
(5) GRIMMING ER behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegeben Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von GRIMMINGER weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von GRIMMINGER diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Leistungen von GRIMMINGER
(1) Der Inhalt der von GRIMMINGER geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen.
(2) GRIMMINGER ist nur zu Teilleistungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, GRIMMINGER erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(3) Eine Änderung der Bestellung kann nur durch den Abschluss eines Änderungs- bzw. Ergänzungsvertrages erfolgen. Jeder Änderungswunsch des Kunden ist ein Angebot an GRIMMINGER zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages für den ersten Auftrag verbunden mit dem Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages. GRIMMING ER ist nicht verpflichtet das Angebot des Kunden anzunehmen.
§ 4 Preise
(1) Die Preise der von GRIMMINGER geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen, hilfsweise aus den im Zeitpunkt der Vereinbarung der jeweiligen Leistungserbringung geltenden aktuellen Preisliste. Erfolgt die Lieferung vertragsgemäß mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, so gelten vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall die allgemeinen Preise laut Preisliste von GRIMMINGER am Tage
der Lieferung Qeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(2) Die genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Im Preis nicht inbegriffen sind vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall
a) der Versand und die Versicherung bestellter Ware,
b) Steuern, Abgaben und Zölle bei der Lieferung ins Ausland.
(4) Kosten, die durch nachträgliche vom Kunden veranlasste Änderungen der Auftragsdaten bedingt sind, werden gesondert berechnet.
§ 5 Leistungszeit und Verzug
(1) Von GRIMMINGER in Aussicht gestellte Fristen und Termine zur Erbringung der Leistung gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den
Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, auch wenn sie bei Lieferanten von GRIMMINGER oder deren Unterlieferanten eintreten -, die GRIMMINGER nicht zu vertreten hat, haftet GRIMMINGER nicht. Sofern solche Ereignisse GRIMMINGER die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist GRIMMINGER zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der
Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Die Einhaltung der Leistungspflichten von GRIMMINGER setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
§ 6 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von GRIMMINGER sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. GRIMMINGER ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist GRIMMINGER berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn GRIMMINGER über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks ist die Zahlung erst erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Wenn GRIMMINGER Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen (z.B. Zahlungseinstellung, Scheckrückgabe), ist GRIMMINGER berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn GRIMMINGER Schecks angenommen hat. GRIMMINGER ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an GRIMMINGER zu bezahlen, es sei denn, dass GRIMMINGER einen höheren Schaden nachweisen kann.
§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GRIMMINGER an Dritte abtreten.
§ 8 Lieferung und Gefahrübergang
(1) Übergabe bzw. Lieferung erfolgen vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall erst, wenn der Kunde die vereinbarte Vergütung
vollständig beglichen hat.
(2) Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Versendungskosten trägt und auch dann, wenn die Beförderung durch eigene Mitarbeiter von GRIMMING ER geschieht. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, der
Kunde zu vertreten hat, so gilt die Anzeige der Versandbereitschaft als Übergabe, mit der die Gefahr auf den Kunden übergeht.
(3) Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch GRIMMINGER gegen versicherbare Schäden versichert.
(4) Kommt die Lieferung als unzustellbar zurück, so ist GRIMMINGER zu einer Verwahrung für den Kunden nicht verpflichtet, es sei denn, der Kunde hat das Zustellungshindernis nicht zu vertreten. GRIMMINGER ist berechtigt die Lieferung nach Prüfung der Ordnungsgemäßheit des Versands, Benachrichtigung des Kunden und Ablauf einer angemessenen Frist zur Abholung zu vernichten, der Vergütungsanspruch durch GRIMMINGER bleibt davon unberührt. Die vorübergehende Verwahrung
erfolgt auf Gefahr des Kunden.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die GRIMMINGER gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, werden GRIMMINGER die folgenden Sicherheiten gewährt, die GRIMMINGER auf Verlangen nach eigener Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Gelieferte Ware bleibt Eigentum von GRIMMINGER. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für GRIMMINGER als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für GRIMMINGER. Erlischt das Eigentum von GRIMMING ER durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum von GRIMMINGER an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf GRIMMINGER übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum von GRIMMINGER unentgeltlich. Ware, an der GRIMMINGER
Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Zum ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gehören solche Maßnahmen nicht, die gegen andere Rechte von GRIMMINGER verstoßen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an GRIMMINGER ab. GRIMMINGER verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann GRIMMINGER verlangen, dass der Kunde GRIMMINGER unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen auf Kosten des Kunden aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) GRIMMINGER ermächtigt den Kunden widerruflich, die an GRIMMINGER abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von GRIMMINGER hinweisen und GRIMMINGER unverzüglich benachrichtigen, damit GRIMMING ER die eigenen Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, GRIMMINGER die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug des Kunden, ist GRIMMINGER berechtigt, die Herausgabe der Sache zu verlangen. Damit endet das vorläufige Recht des Kunden zum Behaltendürfen, eine Kündigung oder ein Rücktritt vom Vertrag ist damit im Zweifel nicht verbunden.
§ 10 Gewährleistung
(1) Sachmängelansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als der Fehler darauf beruht, dass die Sache fehlerhaft durch den Kunden oder von einem von ihm beauftragten Dritten montiert, Änderungen bzw. Modifikationen an der Sache vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder vom Hersteller vorgeschriebene Wartungsintervalle und Pflegeanweisungen nicht eingehalten wurden.
(2) Darüber hinaus gelten die folgenden Regelungen:
a) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
b) Im Falle des Absatz 1 Satz 1 entfallen Ansprüche wegen Mängeln der Sache bereits dann, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
c) Die Pflicht des Kunden zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge nach §§ 377 und 381 Abs. 2 HGB bleibt unberührt.
(3) Für Schadensersatzansprüche gelten im Übrigen die Bestimmungen in § 11 (Haftung).
(4) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§ 11 Haftung
(1) GRIMMINGER leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet GRIMMINGER in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
c) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht, z.B. fristgerechte und mangelfreie Lieferung der Ware), haftet GRIMMINGER jedoch in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens.
d) Befindet sich GRIMMINGER mit seiner Leistung in Verzug, so haftet GRIMMINGER wegen dieser Leistung auch für Zufall unbeschränkt, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
(2) Soweit die Haftung von GRIMMINGER ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GRIMMINGER.
(3) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 12 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist beträgt
a) für Ansprüche auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr, jedoch nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann;
d) bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.
(2) Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen des Absatz 1 lit. a) bis c) nach den gesetzlichen Vorschriften des anzuwendenden Gewährleistungsrechts, im Falle des lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
(3) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 11 (Haftung) genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 13 Vertraulichkeit
Die Parteien dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen aus der Geschäftsbeziehung und aus dem Bereich der jeweils anderen Partei Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Die unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen geschlossenen Verträge wie auch die künftigen Rechtsbeziehungen zwischen GRIMMINGER und dem Kunden bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Sofern sich aus der Bestellung im Einzelfall nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von GRIMMING ER Erfüllungsort.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von GRIMMINGER. Für Klagen von GRIMMINGER gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand.
Stand: November 2011